Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in den einzelnen Wahlkreisen richtet sich für die Landtagswahl und die Bezirkstagswahlen einheitlich für die bereits bei der letzten Landtagswahl 2018 angetretenen Parteien und Wählergruppen nach den bei der letzten Wahl landesweit erzielten Stimmenanteilen; erst dann schließen sich die neu hinzugekommenen Parteien in alphabetischer Reihenfolge an.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat sowohl bei der Landtagswahl als auch bei der Bezirkstagswahl jeweils zwei Stimmen:
Zur Wirkung und Bedeutung von Erst- und Zweitstimme für das Wahlergebnis siehe auch: Sitzverteilung.
Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit die Stimme als gültig gewertet werden kann. Ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis ist hierfür die sicherste Möglichkeit, aber auch das Unterstreichen oder Einkreisen einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist zulässig.
Außer der Kennzeichnung der Person, der die Wählerin oder der Wähler ihre Stimme geben will, dürfen keine Zusätze, Bemerkungen oder Vorbehalte angebracht werden, da sonst die Stimmabgabe ungültig ist. Wird keine Stimme abgegeben, wird der jeweilige Stimmzettel ebenfalls als ungültig gewertet.
Die Stimmabgabe muss sowohl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen; im Wahllokal müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden; es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten (Ausnahme bei Hilfestellung für Wähler mit Behinderungen, siehe: Informationen für Menschen mit Behinderungen).
Ein Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags insgesamt ist auf den großen Stimmzetteln nicht vorgesehen, weil die Stimmen im Landes- bzw. Bezirkswahlrecht grundsätzlich einem einzelnen Bewerber im Stimmkreis bzw. Wahlkreis gegeben werden sollen. Werden auf einem großen Stimmzettel statt einer Bewerberin oder eines Bewerbers dennoch eine Partei oder Wählergruppe oder innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere Personen angekreuzt, ist zwar die Stimmabgabe gültig, die Stimme kommt aber nur dieser Partei oder Wählergruppe und nicht einer einzelnen Bewerberin oder einem einzelnen Bewerber zugute. Auf diese Weise würde auf die nach dem bayerischen Wahlrecht bestehende besondere Möglichkeit, auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung Einfluss zu nehmen, verzichtet werden. Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderats- oder Kreistagswahl gibt es bei der Landtags- und Bezirkstagswahl nicht.
Werden auf dem kleinen oder großen Stimmzettel mehrere Bewerberinnen oder Bewerber verschiedener Parteien angekreuzt, ist die Stimmabgabe auf dem betreffenden Stimmzettel ungültig.