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richjem; HSS; Adobe Stock

Wahlorgane, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

Fragen und Antworten zur Landtagswahl und Bezirkstagswahl 2023 in Bayern

 

1. Welche Wahlorgane gibt es? (Wahlleiter, Wahlausschüsse, Wahlvorstände und Wahlhelfer)

Zur Durchführung der Wahlen werden Wahlorgane auf verschiedenen Ebenen gebildet.

Als Landeswahlleiter für das Staatsgebiet wird in der Regel der Präsident des Bayerischen Landesamts für Statistik bestellt. Er ist Vorsitzender des Landeswahlausschusses. Für jeden Wahlkreis gibt es einen Wahlkreisleiter (in der Regel ist das der jeweilige Regierungspräsident oder die jeweilige Regierungspräsidentin oder Regierungsvizepräsident/in) und einen Wahlkreisausschuss, für jeden Stimmkreis einen Stimmkreisleiter und einen Stimmkreisausschuss. Die Wahlausschüsse auf diesen drei Ebenen bestehen jeweils aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und weiteren sechs Stimmberechtigten als Beisitzer.

Für jeden der ca. 18.000 Stimmbezirke (Wahllokale) bilden die Gemeinden schließlich einen Wahlvorstand. Außerdem bilden sie für die Auszählung der Briefwahl eigene Briefwahlvorstände (2018 waren das insgesamt über 5.600 in Bayern). Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und vier bis acht Stimmberechtigten als Beisitzer. Bei den letzten Wahlen waren bayernweit etwa 142.000 Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände (Wahlhelfer) im Einsatz.

Die Namen sowie Anschriften und Erreichbarkeit der Dienststellen des Landeswahlleiters, der Wahlkreisleiter und der Stimmkreisleiter sind im Internet auf der Seite des Landeswahlleiters eingestellt (https://www.statistik.bayern.de/wahlen/landtagswahlen/system/index.html).

 

2. Welche Pflichten und Aufgaben haben die Wahlorgane?

Alle Wahlorgane üben ihre Tätigkeit sowohl für die Landtagswahl als auch für die Bezirkstagswahlen aus. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung des Amts bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Jedem Wahlorgan sind ganz bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zugewiesen, beginnend mit der Feststellung, welche Parteien und Wählergruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind, der Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bis zur Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Die Hauptlast für die verwaltungsmäßige Organisation und Durchführung der Wahlen liegt bei den Gemeinden, aber auch bei den Landratsämtern und Regierungen.

 

3. Wie werden die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer entschädigt?

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Es gibt hierfür einen Auslagenersatz bzw. ein „Erfrischungsgeld“, dessen Höhe jede Gemeinde selbst festlegt; einige Gemeinden bieten auch zusätzliche Vergünstigungen und Anreize für ihre Wahlhelfer.

Jede und jeder Stimmberechtigte ist zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet; es darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Viele Stimmberechtigte melden sich freiwillig als Mitglied für einen Wahl- bzw. Briefwahlvorstand. Wer Interesse daran hat, kann sich möglichst frühzeitig vor der Wahl an seine Stadt- oder Gemeindeverwaltung wenden.