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Julian Schäpertöns; HSS; Adobe Stock

Stimmberechtigung und Ausübung des Stimmrechts

Fragen und Antworten zur Landtagswahl und Bezirkstagswahl 2023 in Bayern

 

1. Wer darf wählen?

Stimmberechtigt bei der Landtagswahl sind alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (d.h. spätestens am 8.10.2005 geboren wurden), seit mindestens drei Monaten entweder in Bayern melderechtlich ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben (d.h. spätestens am 8. Juli 2023 zugezogen sind) oder seit mindestens drei Monaten sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten.

Für die Bezirkstagswahl entsprechen die Voraussetzungen für das Stimmrecht grundsätzlich denen bei der Landtagswahl. Wer am Wahltag allerdings seit mindestens drei Monaten in Bayern seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber noch keine drei Monate im Bezirk, weil er nach dem 8. Juli 2023 innerhalb Bayerns in einen anderen Bezirk umgezogen ist, ist nur für die Landtagswahl, nicht aber für die Bezirkstagswahl stimmberechtigt. Die Wahlbenachrichtigung enthält einen entsprechenden Gültigkeitsvermerk, vgl. 7.: Was steht in der Wahlbenachrichtigung?

 

2. Sind Auslandsdeutsche stimmberechtigt?

Für die Stimmberechtigung muss grundsätzlich ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Inland bestehen. Dieses Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet gehört von jeher zu den traditionellen und verfassungsrechtlich zulässigen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl.

Deutsche, die dauernd oder länger im Ausland leben und in Bayern keinen melderechtlichen Wohnsitz haben, sind deshalb nicht stimmberechtigt, auch wenn sie früher in Bayern mindestens drei Monate gewohnt haben. Nur bei der Bundestags- oder Europawahl sind auch Auslandsdeutsche unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt.

Auch bei Landtagswahlen in anderen Bundesländern sind Auslandsdeutsche nicht wahlberechtigt. Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen ist die andere Ausgangslage bei Bundestags- und Europawahlen. Hier knüpft die Wahlberechtigung an die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG an. Bei Landtagswahlen fehlt es an dem notwendigen formellen Anknüpfungspunkt in Form einer Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bundeslandes, um gleichsam mit diesem staatsrechtlichen Band eine Zuordnung zum wahlberechtigten Staatsvolk vornehmen zu können.

 

3. Sind ausländische EU-Bürger stimmberechtigt?

Ausländische Unionsbürger aus einem Mitgliedstaat der EU sind ebenfalls nicht stimmberechtigt. Anders ist das bei Europawahlen sowie Gemeinde- und Landkreiswahlen (Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Landkreisebene), weil es hierfür jeweils entsprechende Regelungen in den EU-Verträgen gibt.

 

4. Wer ist vom Stimmrecht ausgeschlossen?

Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind Personen, die durch Richterspruch aufgrund bestimmter Straftaten ihr Stimmrecht verloren haben.

 

5. Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen und wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?

Alle Stimmberechtigten, die am Stichtag 42. Tag vor der Wahl (27. August 2023) bei einer Gemeinde in Bayern für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten von ihrer Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor der Wahl (16. September 2023) eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Stimmrechts bis zum Wahltag warten.

 

6. Kann ich das Wählerverzeichnis überprüfen?

Jeder Stimmberechtigte kann bei seiner Gemeinde in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (18. bis 22. September 2023) zu den üblichen Dienststunden die für ihn im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

 

7. Was steht in der Wahlbenachrichtigung?

In der Wahlbenachrichtigung sind u.a. das zuständige Wahlamt der Gemeinde und das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer durch Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal seines Stimmkreises wählen will, z.B. weil dieses für ihn günstiger liegt oder einen behindertengerechten Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist bereits ein Antragsformular aufgedruckt.

Ob ein Wahllokal barrierefrei ist, steht ebenfalls auf der Wahlbenachrichtigung; auch die Gemeinden geben hierzu Auskunft. Einen Wahlschein erhält auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Stimmberechtigter, der ausnahmsweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

8. Muss ich die Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal mitnehmen?

Die Wahlbenachrichtigung ist für den Wähler wichtig, weil darin die genaue Bezeichnung und Anschrift des Wahlraums angegeben sind; außerdem kann der Wahlvorstand damit schnell die Stimmberechtigung im Wählerverzeichnis überprüfen. Sie sollte deshalb für die Stimmabgabe im Wahllokal mitgenommen werden. Vorsorglich sollte aber auch ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z.B. Personalausweis, Reisepass) mitgenommen werden, um sich ggf. ausweisen zu können, etwa wenn man seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat.

Die Wahlbenachrichtigung ist also nicht notwendige Voraussetzung für die Stimmabgabe, sondern die Eintragung in das Wählerverzeichnis, das in jedem Wahllokal vorhanden ist. Wer mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal seines Stimmkreises wählen will, muss ebenfalls einen gültigen Identitätsausweis vorzeigen.

 

9. Wie wirkt sich ein Umzug auf das Stimmrecht aus?

Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis, die grundsätzlich von Amts wegen, also ohne Antrag, erfolgt, sind die Daten, die sich aus den Melderegistern der Gemeinden am Stichtag 42. Tag vor der Wahl (27. August 2023) ergeben (siehe Frage 19). Änderungen in der Zeit danach, die sich auf die Stimmberechtigung auswirken (z.B. Einbürgerung), werden ebenfalls grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt.

Wer nach diesem Stichtag aus Bayern wegzieht, verliert sein Stimmrecht für die Landtags- und die Bezirkstagswahl, d.h. er wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, auch wenn er bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Wer nur innerhalb Bayerns in einen anderen Regierungsbezirk umzieht, verliert sein Stimmrecht nur für die Bezirkstagswahl (siehe: Wer darf wählen?).

Wer erst nach dem 8. Juli 2023 aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland nach Bayern gezogen ist und hier noch keinen Wohnsitz hat, ist für die Landtagswahl und die Bezirkstagswahl 2023 noch nicht stimmberechtigt, weil die Voraussetzung des dreimonatigen Mindestaufenthalts im Wahlgebiet fehlt.

 

10. In welcher Gemeinde muss ich nach einem Umzug wählen?

Bei einem Umzug innerhalb Bayerns in eine andere Gemeinde (oder bei der Verlegung der Hauptwohnung) nach dem Stichtag bleibt der Stimmberechtigte grundsätzlich im bisherigen Wählerverzeichnis (seiner Wegzugsgemeinde) eingetragen. In diesem Fall empfiehlt sich die Beantragung der Briefwahl (bei der bisherigen Gemeinde); der Stimmberechtigte erhält die Stimmzettel für den Stimmkreis bzw. Wahlkreis, zu dem seine bisherige Gemeinde gehört. Er kann aber, sofern der Umzug bzw. die Anmeldung spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (17. September 2023) erfolgt, auf Antrag bei der Zuzugsgemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Damit hat er die Möglichkeit, die Bewerber des Stimmkreises bzw. Wahlkreises seiner neuen Gemeinde zu wählen und die Wahl im Wahllokal seiner Zuzugsgemeinde auszuüben.