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Henry Czauderna; HSS; Adobe Stock

Aufgaben des Landtags und der Bezirkstage

Fragen und Antworten zur Landtagswahl und Bezirkstagswahl 2023 in Bayern

 

1. Welche Aufgaben hat der Landtag?

Der Bayerische Landtag ist die Volksvertretung und das gesetzgebende Organ des Freistaates Bayern. Er beschließt über die von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder dem Volk eingebrachten Gesetzesvorlagen.

Der Landtag beschließt auch über den Staatshaushalt und damit vor allem darüber, wie die dem Freistaat Bayern zufließenden Steuern verwendet werden. Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten, der mit seiner Zustimmung die Staatsminister und die Staatssekretäre beruft, und überwacht die gesamte staatliche Verwaltung. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag zu wenden.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landtags unter

Aufgaben des Landtags | Bayerischer Landtag

 

2. Was sind die Bezirke und welche Aufgaben haben die Bezirkstage?

Die Bezirke sind kommunale Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet der Bezirke nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

Es gibt in Bayern sieben Bezirke, deren Gebiet sich jeweils mit dem Regierungsbezirk, der staatlichen Verwaltungsebene unterhalb des Staatsgebiets, deckt.

Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürgerinnen und -bürger. Er besteht aus den als Bezirksrätinnen und Bezirksräte bezeichneten Bezirkstagsmitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Die Bezirke sollen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Bezirks erforderlich sind.

Die Bezirke sind vor allem verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

    • erforderliche Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Förderschulwesens, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen;
    • die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen
      • für Psychiatrie und Neurologie, für Menschen mit einer Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung sowie für Suchtkranke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben;
      • für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, zu unterhalten und zu fördern, soweit sie als zentrale Einrichtungen für das gesamte oder überwiegende Bezirksgebiet geboten sind und freie Träger hierfür nicht tätig werden.

 

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Bezirketags unter

Die sieben Bezirke - Bayerischer Bezirketag (bay-bezirke.de)